Wissenswertes
Die Patientenverfügung sollte schriftlich vorsorglich hinterlegt werden, wenn durch Krankheit oder einen Unfall der eigene Willen nicht mehr (wirksam) gebildet werden kann.
Mit einer Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres uneingeschränkten Vertrauens, die für Sie in Ihrem Namen stellvertretend einzelne oder auch alle Angelegenheiten wahr nimmt, wenn Sie selbst nicht mehr infolge von Krankheit oder Behinderung in der Lage sind, über diese zu entscheiden. Auch legen Sie darin fest, welche Person auf keinen Fall die Betreuung übernehmen soll. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Sehr wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus ihre Gültigkeit behält und die Unterschrift öffentlich durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde beglaubigt wird.
Die Durchsetzung des eigenen Willens betreff der Gesundheitssorge soll in der Patientenverfügung festgelegt sein.
Informationen zu diesen und anderen Themen erhalten Sie über das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz auch als Broschüren.
In den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer finden Sie alle Vorschriften zum Leichen, -Bestattungs- und Friedhofswesen.